"Jenseitige Inspirationen seien uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen, argumentierte das Oberlandesgericht. Für den Urheberschutz komme es demnach nur auf den tatsächlichen Schaffensvorgang an - somit könnten auch Geistesgestörte und Hypnotisierte also Urheber sein"